Weihnachten auf der Rettungswache
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Startseite » Blog » Gut vorbereitet ins neue Schuljahr – erste Schulwoche nach den Sommerferien ist Schutzwoche
Am 22. August beginnt für rund 303.000 Schülerinnen und Schüler das neue Schuljahr 2022/23. Es soll mit so viel Normalität wie möglich starten: Bei vollem Präsenzunterricht ohne Maskenpflicht. Test sind für die erste Schulwoche vorgesehen.
Regelbetrieb
Alle Schulen planen vollen Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen, es gilt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (§ 41 Brandenburgisches Schulgesetz). Der Unterricht erfolgt auf Grundlage der Stundentafel bzw. des Kurssystems. Zu Beginn des Schuljahres wird in den Kernfächern eine Lernstandserhebung in allen Jahrgangsstufen der Primar- und Sekundarstufe I sowie der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und den Bildungsgängen der beruflichen Schulen durchgeführt. Zu den dabei identifizierten Lernrückständen können individuelle Lernpläne (weiter)entwickelt und angeboten werden. Für den Fall pandemiebedingter Einschränkungen der Einsatzfähigkeit des pädagogischen Personals wurde den Schulleitungen ein Stufenplan für die Schul- und Unterrichtsorganisation zur Verfügung gestellt.
Schutzwoche in der ersten Schulwoche
In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien soll für nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler eine dreimalige Testpflicht gelten. Wer keinen Genesenen- oder Impfnachweis führen kann, darf die Schule nur mit einem Nachweis über einen mit negativem Ergebnis durchgeführten Antigen-Schnelltest betreten. Dafür wird rechtzeitig im August 2022 – unter den Voraussetzungen des § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes – eine Regelung in die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung aufgenommen. Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler sowie in der Schule Tätige können sich freiwillig selbst testen. Die für die Schutzwoche erforderlichen Tests werden vor Beginn der Sommerferien ausgegeben.
Beschulung der aus der Ukraine geflüchteten Kinder und Jugendlichen
Für die ukrainischen Schülerinnen und Schüler gilt die allgemeine Schulpflicht. Es erfolgt eine vollständige Integration in das schulische System durch die Aufnahme in Regelklassen oder Vorbereitungsklassen. Reichen die Deutschkenntnisse noch nicht aus, erhalten die Schülerinnen und Schüler entsprechende Fördermaßnahmen in Vorbereitungsgruppen oder Förderkursen.
Sportunterricht
Der Sportunterricht wird nach Stundentafel gemäß Rahmenlehrplan erteilt. Pandemiebedingt ausgefallender und bisher nicht nachgeholter Schwimmunterricht, insbesondere im Anfängerschwimmen, soll nach Möglichkeit vorrangig erteilt werden. Auch die Angebote des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ können zum Erlernen des Schwimmens genutzt werden. Schulsportliche Wettbewerbe wie „Jugend trainiert für Olympia & Paralympics“ werden planmäßig durchgeführt.
Musikunterricht
Singen und Chorgesang sowie das Spielen von Blasinstrumenten im Unterricht kann ohne Einschränkungen durchgeführt werden; ungeachtet dessen sollte auf eine gute Belüftung der Räume geachtet werden.
Leistungsbewertung
Im Schuljahr 2022/2023 gelten wieder die „Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung“ in der Fassung vom 11.03.2021. Damit können die für das Schuljahr 2021/22 geänderten Regelungen (Reduzierung der Anzahl und des Umfangs der Klassenarbeiten und Klausuren) nicht mehr angewendet werden.
Prüfungen
An den zentralen Prüfungen und den damit verbundenen Standards wird festgehalten, um für alle Schüler/innen der kommenden Abschlussklassen einen den Erwerb eines Schulabschlusses zu gewährleisten, der bundesweit anerkannt wird.
Maßnahmen der Beruflichen Orientierung
Die Maßnahmen können unter Beachtung der jeweils geltenden Abstands- und Hygienevorschriften sowie der Hygienekonzepte der Betriebe und Einrichtungen ohne weitere Einschränkungen durchgeführt werden.
Aufholen nach Corona
Die Schulen setzen ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen dafür ein, damit Kinder und Jugendliche Lernrückstände insbesondere in den sprachlichen und mathematischen Basiskompetenzbereichen aufholen können.
Infektionsschutz
Bei Covid-19-typischen Krankheitszeichen müssen betroffene Personen der Schule fernbleiben: trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen u.a. Beschäftigte weisen eine Erkrankung durch ärztliches Attest nach, Schülerinnen und Schüler sind zu entschuldigen.
Weiterhin gilt, dass die einfachsten und effektivsten Schutzmaßnahmen gegen eine Corona-Infektion im Verantwortungsbereich jeder und jedes einzelnen liegen (Handhygiene, Hust- und Niesetikette). Schülerinnen und Schüler und alle in der Schule Tätigen können im Innen- und Außenbereich der Schule freiwillig eine Maske tragen.
Schutzmaßnahmen der Gesundheitsbehörden
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft die zuständige Behörde die nach § 28 Infektionsschutzgesetz notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Schulische Veranstaltungen und Schulfahrten
Unter Beachtung der Hygieneregeln können bis auf weiteres schulische Veranstaltungen, Schulfahrten und Besuche außerschulischer Lernorte (z.B. Museen, Bibliotheken, Gedenkstätten, Waldschulen) ohne weitere Beschränkungen durchgeführt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ggf. anfallende Stornierungskosten vom Land nicht erstattet werden.
Schulen in freier Trägerschaft
Die Ausführungen zur Ausgestaltung des Schulbetriebs sind für die Schulen in freier Trägerschaft nicht als abschließend anzusehen, können jedoch als Orientierung dienen. Es steht ihnen frei, im Rahmen der geltenden rechtlichen Maßgaben eigene Konzepte zu entwickeln.
Weitere Informationen:
Corona Aktuell – Schule und Unterricht
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
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