Änderung der Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg

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Mit Datum vom 1. Juli 2024 ist die neue Fassung der Hundehalteverordnung des Landes Brandenburg in Kraft getreten.

Ab diesem Datum ist die Haltung eines jeden Hundes, ungeachtet von Größe, Alter oder Rasse, zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung, unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und die gegenwärtige Anschrift der Halterin oder des Halters

sowie

  • Rasse, Wurfdatum, Farbe und Nummer des Mikrochiptransponders, mit welchem ein Hund, der älter als 8 Wochen alt ist, dauerhaft gekennzeichnet werden muss.

Die größte Änderung der Hundehalteverordnung besteht jedoch darin, dass für sogenannte „Kampfhunde“ im Land Brandenburg kein Haltungsverbot mehr besteht. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein. Für die Haltung dieser als gefährlich festgestellten Hunde hat der Halter, wie bisher ein Erlaubnisverfahren zu durchlaufen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Gewerbebehörde/allgemeines Ordnungsrecht unter

Das neue Anzeigeformular, sowie eine angepasste Leistungsbeschreibung wird in Kürze auf der Homepage der Stadt Brandenburg unter der Dienstleistung „Hundehaltung ordnungsrechtlich anmelden“ zu finden sein.

Quelle: Stadtverwaltung

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