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Startseite » Blog » Einer Weiterbeschäftigung ukrainischer Kriegsflüchtlinge steht die ursprünglich bis zum 4. März 2024 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht im Wege
Im Laufe der vergangenen Wochen sind uns von geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern, die in unserer Stadt angesiedelt sind, verstärkt Fälle bekannt geworden, dass Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnisse nicht verlängert haben, weil deren Aufenthaltstitel abgelaufen sei,
schilderte unlängst Dr. Waldemar Bauer bei einem Treffen mit Oberbürgermeister Steffen Scheller.
Dr. Waldemar Bauer ist durch sein Engagement im Verein „Neue Zeiten e.V.“, der in der Stadt Brandenburg an der Havel seit 1998 russischsprachige Migrantinnen und Migranten unterstützt, bestens im Bilde. Auch im Rahmen von Sprachkursen, die er regelmäßig gibt, werden Sorgen an ihn herangetragen.
Im Gespräch mit dem Stadtoberhaupt wurde schnell deutlich, dass nur Aufklärung in solchen Fällen hilfreich ist. Denn das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hatte bereits zum Ende des Jahres 2023 verkündet:
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort.
Weiter hieß es:
Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.
Grundlage für die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes war ein im September 2023 gefasster Beschluss der EU-Mitgliedstaaten, wonach die Aufenthaltserlaubnisse automatisch bis zum 4. März 2025 gültig sind.
Diese Perspektive gilt es auch im Berufsleben zu berücksichtigen,
sagt nun Oberbürgermeister Steffen Scheller bezogen auf den Hinweis von Dr. Waldemar Bauer.
Quelle: VerwaltungInsbesondere wenn sich Geflüchtete aus der Ukraine hier im Job bewährt haben, sollten Arbeitgeber – ob in großen oder im kleinen Unternehmen – weiter auf ihre Arbeitskraft bauen und ihnen dadurch auch die Integration erleichtern. Gesetzlich ist es eindeutig: Geflüchtete aus der Ukraine dürfen bleiben. Ihre ursprünglich bis zum 4. März 2024 erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt automatisch bis zum 4. März 2025. Einer Weiterbeschäftigung stünde in dieser Hinsicht nichts im Wege.
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