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Startseite » Blog » Geänderte Coronavirus-Testverordnung ab 30.06.2022
Im Zuge der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 29.06.2022 (BAnz AT 29.06.2022 V1) wurde der § 4a TestV (Bürgertestung) inhaltlich neu gefasst.
Damit hat ab dem 30.06.2022 grundsätzlich nicht mehr jede Person Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest.
Auch anlasslose Bürgertestungen sind damit nicht mehr kostenfrei in den Corona-Testzentren möglich.
Das Bundesgesundheitsministerium führt dazu unter anderem das Folgende aus:
Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben unter anderem die folgenden Personen:
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich allerdings gegenüber der testenden Stelle ausweisen (amtlicher Lichtbildausweis, Kinderpass…) und einen Nachweis erbringen, dass sie aus einem in § 4 Abs. 1 TestV genannten Gründen einen Anspruch auf eine kostenfreie Testung haben (z.B. ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation, Teilnahmebescheinigung der Studie, Bestätigung einer der genannten Einrichtungen, dass dort ein Besuch erfolgen soll, Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis über die übereinstimmende Wohnadresse, etc.).
Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Musterformular bereitgestellt, welches zum Zwecke des Besuchs nach Bestätigung durch Pflegeeinrichtungen, etc. zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden kann.
Anspruch auf eine Bürgertestung mit Eigenbeteiligung von 3 Euro haben folgende Personen:
Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachzuweisen. (z. B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, Konzertkarten, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder einer Selbstauskunft, dass einer der vorstehenden Gründe vorliegt und die Testung unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 € durchgeführt wurde)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums sowie in der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 29.06.2022.
Quelle: Verwaltung
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