Schleusenbrücke ab 16. Dezember 2024 nur eingeschränkt nutzbar

Auch die Schleusenbrücke wurde als Spannbetonbrücke und mit dem für die Zeit der 1960er und -70er Jahre üblichen und für Spannungsrisskorrosion anfälligen Spannstahl hergestellt. © Stadt Brandenburg an der Havel / Tiefbauamt

Wie seit längerem kommuniziert, müssen aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Schleusenbrücke die Lasten reduziert werden.

Erforderlich wird eine Sperrung für Fahrzeuge ab einer Gesamtlast von 12 Tonnen sowie zusätzlich für eine Achslast über 8 Tonnen. Zudem ist eine Reduzierung der Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 30km/h und eine Einengung der Fahrbahnen auf 2,75m beziehungsweise 3,00m notwendig. Die Einrichtung erfolgt ab 16. Dezember 2024.

Basis der getroffenen Maßnahmen sind zum einen die Erkenntnisse aus den regelmäßigen Bauwerksprüfungen und zum anderen ein statisches Gutachten aus dem Jahr 2023 im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.

Das Schadensbild stellt sich insbesondere mit einer starken Rissbildung und Rissentwicklung an der Unterseite des Überbaus dar. Weiterhin weist dieser eine zu geringe Quer- und Rissbewehrung auf,

erläutert Christian Fuß, Sachgebietsleiter Straßen und Brücken.

Insbesondere unter Beachtung der aktuellen Erkenntnisse zur Schadensursache der Carolabrücke in Dresden sei bei der Schleusenbrücke eine starke Schädigung der Spannglieder nicht ausgeschlossen. Auch die Schleusenbrücke wurde als Spannbetonbrücke und mit dem für die Zeit der 1960er und -70er Jahre üblichen und für Spannungsrisskorrosion anfälligen Spannstahl hergestellt.

Leider können die Schäden von außen nicht hinreichend genau analysiert und erkannt werden. Ähnlich wie bei der Carolabrücke könnten auch hier wesentliche Spannstahlelemente geschädigt sein,

sensibilisiert Christian Fuß und versichert:

Zur Klärung der Sicherstellung des ÖPNV wird es weitere Abstimmungsgespräche geben.

Eine Ausnahme werde in jedem Fall die zwingend notwendige Befahrung durch Rettungskräfte, insbesondere Feuerwehr, im Einsatzfall sein. Hierzu solle es organisatorische Regelungen – zum Beispiel nur ein Fahrzeug auf Brücke – zwischen Feuerwehr und Baulastträger geben.

Quelle: © Stadt Brandenburg an der Havel / Tiefbauamt

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